Der Gemeinderat Hinwil hatte im Jahre 1996 beschlossen, das Spritzenhaus auf Kat. Nr 5844 der Girenbader Bevölkerung als Leihe zum Gebrauch zu überlassen. Dies war der Anlass zur Gründung eines Vereins.
A. Name, Sitz und Zweck
1. Unter dem Namen „ Ortsverein Girenbad „ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Girenbad Hinwil.
2. Der Verein fördert die Geselligkeit und das Zusammenleben der Girenbader Bevölkerung.
3. Der Verein nutzt und unterhält das Spritzenhaus in Girenbad gemäss Gebrauchsleihenvertrag mit der Gemeinde Hinwil.
B. Mittel
4. Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch die Durchführung von Anlässen aller Art im Spritzenhaus sowie die Organisation und Unterstützung von Anlässen, die dem Vereinszweck dienen.
5. Die finanziellen Mittel bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Beiträgen von Gönnerinnen und Gönner, dem Vermögensertrag sowie den Erträgen aus den jeweils durchgeführten Anlässen.
6. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
C. Organisation
7. Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren.
8. Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet einmal jährlich Anfangs Jahr statt und muss unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einberufen werden. Anträge zuhanden der GV müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen nach Bedarf einberufen. Ferner kann ein Fünftel der Mitglieder jederzeit unter Angabe des Zwecks beim Vorstand die Einberufung einer GV beantragen.
9. Der ordentlicher GV obliegen folgende Geschäfte:
- Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisorinnen / Revisoren
- Aufnahme von Mitgliedern
- Abnahme des Protokoll
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festlegen der Mitgliederbeiträge
- Beschluss über Statutenänderungen und Vereinsauflössung
- Behandlung von Anträgen
10. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern: Präsident/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in, Kassier/in. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
11. Rechtsverbindliche Unterschriften führen Präsident/in oder Vizepräsident/in zusammen mit einem weiterten Vorstandsmitglied.
12. Der Vorstand entscheidet in eigener Kompetenz über Ausgaben bis zu 1000 Franken.
13. Die zwei Revisorinnen / Revisoren stellen nach Prüfung der Rechnung schriftlichen Bericht an die ordentliche GV.
14. Die Amtsdauer der Gewählten betragen zwei Jahre.
D. Mitgliedschaft
15. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
16.Mitglieder bewerben sich durch Einreichen einer unterzeichneten Beitrittserklärung beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die GV.
17. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder durch Austritt. Ein Austritt ist auf Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied hat für das laufende Rechnungsjahr noch den Mitgliederbeitrag zu entrichten und hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
E. Schlussbestimmungen
18. Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder notwendig.
19. Nach Auflösung des Vereins wird der Gebrauchsleihevertrag mit der Gemeinde Hinwil hinfällig.
20. Das verbleibende Vermögen geht nach einer Auflösung des Vereins an eine wohltätige Institution oder an eine Vereinigung mit ähnlichem Zweck.
Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. März 2012 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Girenbad, den 15.März 2012
Präsidentin
Coni Jucker
Aktuar
Thomas Rilke